Erasmus+
ist eines der größten Förderprogramme der Europäischen Union mit dem Ziel der Stärkung des europäischen Bildungsraumes. Dieses Programm bietet u.a. Auszubildenden und jungen Fachkräften aller Branchen die Möglichkeit ein Auslandspraktikum zu absolvieren. Lernende sollen sprachlich, fachlich und persönlich für internationale Handlungsfelder qualifiziert werden.
Dauer: 3 Wochen -12 Monate
Zielländer
alle Länder der EU
außerdem Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien
unter bestimmten Umständen auch Weltweit!
Ihr Erasmus+ Praktikum im Ausland.
Edupals übernimmt für Sie die komplette Organisation.
Nach einem ersten Informationsgespräch beginnen wir mit der Suche nach einem Praktikumsplatz, der zu Ihren Kenntnissen und Vorstellungen passt. Sobald Sie Ihr Einverständnis gegeben haben, organisieren wir alles Weitere – Ihre An- und Abreise, Ihre Unterkunft und auf Wunsch auch einen Sprachkurs vor Ort.
Wir leisten
Auszubildende und Absolventen im 1. Jahr nach Ihrer Ausbildung in allen Fachrichtungen, sowie Schüler an beruflichen Weiterbildungseinrichtungen (FOS, BOS etc.)
Um die Organisation Ihrer Auslandspraktikums vorzunehmen nehmen Sie bitte 8 bis 12 Wochen vor dem geplanten Termin für Aufenthalt in Europa und ca. 20 Wochen für Aufenthalte Weltweit (Visa!) Kontakt mit uns auf.
Rechtliche Basis für einen Auslandsaufenthalt
Rechtlicher Hintergrund für Auslandspraktika ist das aktuelle Berufsbildungsgesetz (BBiG), durch welches internationale Mobilität in der Berufsbildung gestärkt wird. Ausbildungsabschnitte werden als gleichwertiger Teil der Ausbildung anerkannt.
Dies wird durch folgende Paragraphen im BBiG deutlich:
BBiG § 2 Abs 3
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.“
BBiG § 76 Abs 3
„Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.“
Auslandspraktika sind ein Teil der Ausbildung
Nach § 2 Abs.3 BBiG wird der Auslandsaufenthalt rechtlich als Teil der Berufsausbildung behandelt, sofern er dem Ausbildungsziel dient. Dies ist dann der Fall, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem Gegenstand der inländischen Ausbildung entsprechen, Sprachkenntnisse vermittelt werden und/oder sonstige zusätzlich Kompetenzen auf persönlicher und fachlicher Ebene erworben werden.
Das Ausbildungsverhältnis wird nicht unterbrochen
Der Auslandsabschnitt hat rechtlich keinen Einfluss auf das inländische Ausbildungsverhältnis. Demnach findet durch den Auslandsaufenthalt keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses statt.
Ausbildungsvergütung wird weiterhin bezahlt
Der inländische Ausbildungsbetrieb hat die Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung während des Auslandsaufenthaltes weiter zu bezahlen. (§§ 17 ff BBiG),
Urlaubsanspruch
Der inländische Ausbildungsbetrieb darf für den Zeitraum des Auslandspraktikums keine Urlaubstage anrechnen. Auslandspraktika sind Teil der Ausbildung (§ 2 Abs.3 BBiG) und dienen nicht der Erholung.
Dauer des Auslandsaufenthaltes
Die Ausbildungsabschnitte im Ausland dürfen maximal ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen. Anrechnungen bzw. Ausbildungszeitverkürzungen nach den §§ 7 und 8 BBiG bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer ist ein Auslandsaufenthalt von bis zu maximal 9 Monaten möglich.
Überwachung und Beratung
Absatz 3 Satz 1 des § 76 BBiG legt fest, dass bei einem Auslandsaufenthalt, der die Dauer von vier Wochen überschreitet, ein mit der zuständigen Stelle (die jeweils zuständige Kammer) abgestimmter Plan erforderlich ist. Dies kann beispielsweise über eine Vereinbarung, die im Rahmen des Erasmus+ Programmes abgeschlossen werden muss, geregelt werden
Während des Auslandspraktikums bleibt das Arbeitsverhältnis im Inland weiter bestehen. Die Ausbildungsvergütung wird weiter gezahlt.
Folgende Versicherungen bleiben daher erhalten. Die Beiträge werden im Rahmen der Lohnabrechnung weiter bezahlt:
Folgende Zusatzversicherungen sind zu Ihrer Absicherung notwendig:
Hierfür schließt EduPals in Ihrem Namen ein speziell auf Praktikanten im Erasmus+ Programm abgestimmtes Versicherungspaket für Sie ab.
Wer ist zuständig für einen Arbeitsunfall während des Auslandspraktikums?
Falls der Auszubildende im ausländischen Praktikumsbetrieb einen Arbeitsunfall hat, ist die deutsche Berufsgenossenschaft zuständig. Diese muss umgehend informiert werden. Es wird empfohlen vor Beginn des Auslandspraktikums mit der Berufsgenossenschaft Kontakt aufzunehmen.
A1-Entsendebescheinigungen bei Dienstreisen ins Ausland
Für alle, die eine klassische duale Ausbildung machen (d.h. in einem Betrieb ihre Ausbildung absolvieren):
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis dafür, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaats und damit das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats weiterhin gelten. Seit Anfang 2019 muss der Arbeitgeber diese Bescheinigung seinen Mitarbeitern im Falle von Dienstreisen in das Ausland mitgeben.
Bitte kümmert euch rechtzeitig vor Antritt des Praktikums im Ausland um eine entsprechende A1-Bescheinigung. Die A1-Bescheinigung beantragt in der Regel euer Arbeitgeber bei der entsprechenden Sozialversicherungskasse.
oder bei der Deutschen Rentenversicherung
Auszubildende, die eine schulische Ausbildung absolvieren, benötigen diese Bescheinigung nicht. Hier ist es jedoch wichtig den Schülerausweis, noch besser eine Bestätigung der Schule dabeizuhaben.
Wenn Sie sich zum Beispiel als Ausbildungsbetrieb dafür interessieren, Auszubildende aus anderen Ländern für ein Praktikum in Ihrem Betrieb aufzunehmen, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
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